AGB
REMA Tip Top Industrie GmbH
Hobelweg 2
4055 Pucking/Austria
USt-Id.Nr.: ATU74139112
BG Traun – FN 507670z
(Im Folgenden Auftragnehmer)
§1 Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich
1. Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer gelten ausschließlich diese Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.
2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.
3. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind ungültig, es sei denn, diese werden vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich anerkannt.
4. Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.
§ 2 Angebots- und Zahlungsbedingungen, Preise, Abtretungs-/Aufrechnungsbeschränkung
1. An ein Angebot zur Lieferung von Ware, zur Herstellung eines Werkes oder zur Erbringung einer Leistung halten wir uns für 14 Tage nach seiner Abgabe gebunden, sofern nicht jeweils schriftlich eine abweichende Bindungsfrist festgesetzt worden ist.
2. Die Abgabe jedes Angebots erfolgt unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Selbstbelieferung, soweit wir die Nichtbelieferung nicht selbst zu vertreten haben, insbesondere rechtzeitig ein kongruentes Deckungsgeschäft mit unserem Lieferanten abgeschlossen haben.
3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise EX Works (INCOTERMS 2010) ausschließlich Transportverpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Erfüllungsort für vertragliche Ansprüche ist Pucking, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wird. Der Ort der Nacherfüllung bestimmt sich bei Kaufverträgen nach § 6 II. 6, bei Werkverträgen nach § 7 IV.
5.
4. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Liegen zwischen Vertragsschluss und der vereinbarten Auslieferung der Ware/Ausführung der vertraglichen Leistungen mehr als 4 Monate, ist der maßgebliche Preis der am Tag der Lieferung/ Ausführung gültige Listenpreis. Ist der so ermittelte gültige Preis mehr als 5 % höher als der ursprünglich vereinbarte Preis, steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht zu. Es ist durch schriftliche Erklärung gegenüber uns auszuüben.
5. Der Kaufpreis bzw. der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes bzw. Werkabnahme und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig. Lieferungen erfolgen grundsätzlich gegen Vorauskasse.
6. Der Kunde erhält auf Antrag nach unserem Ermessen bei regelmäßigen Käufen eine Kundennummer, die unbeschadet einer abweichenden Vereinbarung zu einer Lieferung mit einem Zahlungsziel von 14 Tagen ohne Abzug ab Rechnungsdatum führt. Dienstleistungs- und Reparaturrechnungen sowie Rechnungen über sonstige Leistungen wie Ersatzteile für Maschinen und Geräte sowie Materialeinsatz sind sofort fällig.
7. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder tritt bei ihm eine wesentliche Vermögensverschlechterung ein, wird unser gesamtes Guthaben sofort fällig, auch wenn es sich um Forderungen aus anderweitigen Lieferungen handelt. Für Geschäfte zwischen Unternehmern bzw. Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wie Bund, Länder, Gemeinden gilt Folgendes: Der gesetzliche Verzugszinssatz beträgt 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Dabei ist der Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das jeweilige Halbjahr maßgebend. Der jeweils aktuelle Basiszinssatz kann auf der Website der Österreichischen Nationalbank unter www.oenb.at abgerufen werden. Für jede nicht verzugsbegründende Mahnung wird dabei eine Mahnpauschale in Höhe von 30 Euro vereinbart.
8. Gegen unsere Ansprüche aus Kaufverträgen kann der Kunde nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenforderung anerkannt ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Bei Werkverträgen kann der Kunde darüber hinaus aufrechnen, wenn es sich bei seinem Gegenanspruch um Mängelbeseitigungskosten und/oder Fertigstellungsmehrkosten aus dem jeweiligen Werkvertrag handelt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kauf- bzw. Werkvertrag beruht.
9. Der Kunde nicht zur Abtretung von gegen uns bestehenden Ansprüchen berechtigt.
§ 3 Lieferung
1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss.
2. Werden wir aufgrund eines Umstandes, den wir zu vertreten haben, daran gehindert, den Liefergegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern bzw. einen schriftlich zugesagten Fertigstellungstermin einzuhalten, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen.
3. Höhere Gewalt und Ereignisse, die uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, die Lieferung bzw. Leistung zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, berechtigen uns, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
4. Der Kunde ist zur Annahme der Lieferung bzw. Leistung verpflichtet. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des uns hieraus entstehenden Schadens zu verlangen.
5. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung unserer Interessen für den Kunden zumutbar sind. Sofern wir oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder der bestellten Lieferung oder Leistung Zeichen oder Nummern gebrauchen, können allein daraus keine Rechte im Hinblick auf die Konkretisierung des Liefergegenstandes oder des Lieferumfangs hergeleitet werden.
6. Wir sind zu zumutbaren Teillieferungen oder Teilleistungen jederzeit berechtigt.
§ 4 Einbau durch qualifiziertes Fachpersonal
Der Kunde ist verpflichtet, den Einbau der erworbenen Artikel durch qualifiziertes Fachpersonal vornehmen zu lassen.
§ 5 Standortspezifische Gefährdungen im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Personal des Auftragnehmers in Bezug auf standortspezifische Gefährdungen im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz des Auftraggebers zu unterweisen, Maßnahmen festzulegen, durchzuführen und dies zu dokumentieren.
§ 6 Kostenvoranschläge, technische Unterlagen, Muster
1. Angebote,
Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind freibleibend
und nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Eigentums- und
Urheberrechte an Kostenvoranschlägen, Abbildungen, Zeichnungen oder sonstigen Unterlagen bleiben
vorbehalten. Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit schriftlicher Einwilligung
zulässig.
2. Anwendungstechnische Ratschläge in Wort und Schrift gelten nur als unverbindliche Hinweise und befreien den Kunden nicht von der eigenen Prüfungspflicht unter Berücksichtigung der beabsichtigten Anwendungszwecke.
3. Kommt der Vertrag mit dem Kunden, der Gegenstand der Pläne, Entwürfe, Zeichnungen und/oder Berechnungen ist, innerhalb der Angebotsfrist nicht zustande, ist der Kunde verpflichtet, die maßgeblichen Dokumente auf eigene Kosten unverzüglich zurückzugeben und von ihm angefertigte Kopien der entsprechenden Dokumente und/oder hierzu angefertigte Dateien auf eigene Kosten zu vernichten bzw. zu löschen.
4. Werkzeuge, Muster und andere Vorrichtungen, die anlässlich der Vertragsabwicklung angefertigt wurden, bleiben unser Eigentum, außer der Kunde hat hierfür ein gesondert im Vertrag schriftlich vereinbartes Entgelt entrichtet.
§ 7 Regelungen für Kaufverträge
I. Gefahrübergang bei Kaufverträgen
1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und
der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit deren Übergabe auf den
Kunden über.
2. Die Gefahr geht bei Versendung der Sache auf den Kunden über, wenn die Sache
an die den Transport ausführende Person übergeben wird oder wenn die Ware zwecks Versendung unser Lager verlassen hat.
II. Sachmängelgewährleistung bei Kaufverträgen, Ort der Nacherfüllung
1.
Der Kunde hat innerhalb von 14 Tagen nach Eintreffen einer Lieferung sowohl Menge und äußere Erscheinung der
gelieferten Produkte zu untersuchen und uns Mengenfehler und äußerlich erkennbare Mängel schriftlich
anzuzeigen. Unterlässt er eine solche unverzügliche Anzeige, so gilt die Lieferung als
genehmigt.
2. Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt bei neu hergestellten Sachen 1 Jahr
mit Ausnahme solcher, deren Haltbarkeit/ Verwendbarkeit als kürzer gekennzeichnet ist. Der Verkauf von
gebrauchten Sachen erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sach- und Rechtsmängelhaftung, außer der Mangel
wurde arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der
Sache übernommen.
3. Die Ansprüche auf Mangelbeseitigung des Kunden sind vorrangig auf
einen Nacherfüllungsanspruch, d. h. Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungsanspruch, beschränkt. Wir haben das
Wahlrecht zwischen Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung
oder Ersatzlieferung kann der Kunde Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Nachbesserung
ist fehlgeschlagen, wenn und soweit eine uns zur Nacherfüllung gesetzte angemessene Frist ergebnislos
verstrichen ist.
4. Ansprüche auf Mangelbeseitigung hat der Kunde bei uns geltend schriftlich
zu machen.
5. Im Fall eines Mangels, der auf einer fehlerhaften Montageanleitung beruht,
besteht die Verpflichtung zur Sachmangelhaftung nur, wenn die Montage bzw. der Einbau der verkauften
Sache fachkundig durchgeführt wurde. Die fachkundige Durchführung hat der Kunde darzulegen und zu
beweisen.
6. Ort der Nacherfüllung für alle Gewährleistungsansprüche des Kunden ist bei
Kaufverträgen vorrangig der ursprüngliche Erfüllungsort Pucking, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart
wurde. Stellt dies für den Kunden ausnahmsweise eine erhebliche Unannehmlichkeit dar, ist Ort der Nacherfüllung die
bei uns im Zeitpunkt des Vertragsschlusses hinterlegte Lieferanschrift des Kunden.
7. Bezüglich
der Haftung auf Schadensersatz gilt die Haftungsbegrenzung gemäß § 8.
III. Unternehmerrückgriff bei Verkauf an gewerbliche Wiederverkäufer
1.
Wenn der Kunde die verkaufte Sache im Rahmen seines gewerblichen Betriebes an einen Verbraucher weiterverkauft
hat und diese Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen oder den Kaufpreis mindern musste, kann er
uns gegenüber Sachmangelhaftungsansprüche geltend machen.
2. Der Kunde kann zudem Ersatz der
Aufwendungen verlangen, die er im Verhältnis zum Verbraucher zu tragen hatte, wenn der vom Verbraucher
geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Kunden vorhanden war und die
entstandenen Aufwendungen im Drittvergleich als angemessen zu betrachten sind.
3. Der
Kunde hat im Rahmen dieses Unternehmerrückgriffs uns gegenüber keinen Anspruch auf Schadensersatz.
IV. Stornierung von Aufträgen
1. Im Falle einer Stornierung von Aufträgen, deren
Ware bereits versandfertig verpackt ist, behalten wir uns vor, eine pauschale Entschädigung in Höhe von 20% des
betreffenden Warenwertes in Rechnung zu stellen.
2. Im Falle einer Stornierung von Aufträgen für
Sonderanfertigungen, deren Ware bereits versandfertig verpackt ist, behalten wir uns vor, eine Entschädigung in Höhe
von 100% in Rechnung zu stellen.
§ 8 Sonderegeln bei Werkverträgen
I. Kündigungsrecht
1. Hat der Werkvertrag eine anfängliche
Laufzeit von mehr als 2 Jahren, steht dem Kunden das Recht, den Werkvertrag vor Vollendung des Werks
jederzeit zu kündigen uneingeschränkt zu. Bei einer anfänglichen Laufzeit von 2 Jahren oder weniger ist das Recht
des Kunden aus auf eine Kündigung aus wichtigem Grund beschränkt.
2. Steht dem Kunden
ein entsprechendes Kündigungsrecht zu, beträgt das uns geschuldete Entgelt unter Berücksichtigung aller durch uns
ersparter Aufwendungen pauschaliert 10 % der ursprünglichen Auftragssumme, zzgl. Umsatzsteuer, soweit sie anfällt. Dem
Kunden steht es frei nachzuweisen, dass der uns geschuldete Betrag wesentlich niedriger ist als 10 % der
ursprünglichen Auftragssumme. Uns steht es frei nachzuweisen, dass das geschuldete Entgelt höher ist als 10 % der
ursprünglichen Auftragssumme.
II. Keine Höchstpersönlichkeit
Der Kunde ermächtigt uns, Unteraufträge zur Abwicklung der entsprechenden Werkverträge zu vergeben.
III. Pfandrechte
1. Wegen unserer Forderung aus dem Auftrag steht uns ein
vertragliches Pfandrecht an den auf Grund des Auftrages in unseren Besitz gelangten Gegenständen
zu.
2. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten
und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für
sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind
oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Kunden gehört.
IV. Gewährleistungsansprüche
1. Im Falle der Erstellung von Bauwerken
und/oder der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Im
Übrigen verjähren Ansprüche des Kunden wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Abnahme des Leistungsgegenstandes.
Nimmt der Kunde den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur
zu, wenn er sich diese bei der Abnahme vorbehält.
2. Die Abnahme des Leistungsgegenstandes durch
den Kunden erfolgt in unserem Betrieb, soweit nichts anderes schriftlich
vereinbart ist.
3. Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender oder zu
erzeugender beweglicher Sachen und ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich
rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche des Kunden
wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung; § 6 II Ziffer 2 Satz 1 gilt analog.
4.
Wenn die vom Kunden gelieferten Stoffe (insbesondere Einsatz-, Betriebs- und Verfahrensbedingungen, Rezepturen,
Spezifikationen sowie sonstige für die zu erbringende Leistung erhebliche Umstände und Parameter) einen
Mangel verursachen, ist unsere Haftung ausgeschlossen.
5. Bei Werkverträgen ist Ort der
Nacherfüllung für alle Gewährleistungsansprüche des Kunden der vertraglich vereinbarte Ort der Erbringung
der Werkleistungen. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist Ort der Erbringung der Werkleistungen
die Lieferanschrift des Kunden.
6. Im Übrigen gelten die kaufrechtlichen Vorschriften
unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 6 II. 3, 4 und 7) entsprechend, insbesondere die
Haftungsbeschränkung bei Schadensersatz nach § 6. II. 7, § 8.
§ 9 Haftung
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz, sofern der
Kunde
a) Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf einer gesonderten vertraglichen
Beschaffenheitsgarantie oder dem Produkthaftungsgesetz beruhen;
b) Schadensersatzansprüche
geltend macht, die die auf Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Arglist, Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Bei grob fahrlässigem
Verschulden ist die Haftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden
begrenzt;
c) Schadensersatzansprüche geltend macht, die eine Verletzung von Leben, Körper
und/oder Gesundheit zum Gegenstand haben; und/oder
d) Schadensersatzansprüche oder sonstige
Ansprüche geltend macht, die die Verletzung unserer wesentlichen vertraglichen Pflichten, der sog.
Kardinalpflichten, zum Gegenstand haben. Kardinalpflichten sind solche Pflichten, die der Vertrag dem Kunden
seinem Sinn und Zweck nach zu gewähren hat oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des
Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut
und vertrauen darf. Außer in den Fällen a) – d) ist die Schadensersatzhaftung
ausgeschlossen.
Datenschutzrechtliche Anspruchsgrundlagen werden von dieser Haftungsregelung nicht erfasst
§ 10 Gewerbliche Schutzrechte, Domains, EMails
1. Dem Kunden werden durch den
Abschluss eines Kaufvertrags und der entsprechenden Lieferung von Ware keinerlei Rechte
an vorbestehenden gewerblichen Schutzrechten eingeräumt. Insbesondere erhält der Kunde
weder unmittelbar noch konkludent irgendeine Art von Lizenz, v.a. nicht die Lizenz, eine Marke von uns
in seine Geschäftspapiere aufzunehmen.
2. Bei einem Werkvertrag räumen wir dem Kunden Zug- um
Zug gegen vollständige Zahlung des Werklohns, im Übrigen unentgeltlich, das nicht übertragbare, räumlich und
zeitlich unbeschränkte Nutzungsrecht an allen urheberrechtlich geschützten Arbeitsergebnissen zum Zweck der
Nutzung des Gegenstands des Werkvertrags ein. Soweit Dritte mit Arbeiten betraut werden, werden wir uns von
dem Dritten vertraglich das Nutzungsrecht einräumen lassen.
3. Der Kunde darf weder im In-
noch im Ausland Domains anmelden, die Ausdrücke enthalten, die durch unsere Markenrechte geschützt oder
Firmennamen sind. Wenn der Kunde entgegen dieser Bestimmung dennoch solche Domains anmeldet, stimmt er
hiermit unwiderruflich entweder deren unentgeltlicher Übertragung an uns oder deren Löschung, nach
unserem freien Ermessen, zu. Dies gilt sinngemäß für Adressen zum Empfang elektronischer Post bzw. für
Auftritte im Rahmen von sozialen Netzwerken.
4. Auf dem gelieferten Produkt bzw.
seiner Verpackung befindliche Hinweise auf gewerbliche Schutzrechte von uns oder von Dritten darf der
Kunde nicht entfernen, entstellen oder auf sonstige Art und Weise verstecken. Auch darf der Kunde keine
entsprechenden Hinweise, Aufkleber oder ähnliches ohne Zustimmung des jeweiligen Rechteinhabers hinzufügen
oder die Ware umverpacken.
5. Jede Nutzung unserer gewerblichen Schutzrechte und/oder
Domains bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
§ 11 Warenrücknahme/Wiedereinlagerungsgebühr
1. Soweit wir freiwillig vom Kunden
Ware zurücknehmen, gilt Folgendes: Rücknahmefähig ist nur Ware in ordnungsgemäßem, verkaufsfähigem Zustand,
bei der es sich nicht um Sonderanfertigungen bzw. -bestellungen handelt. Gegen Rückgabe der Ware erhält der
Kunde eine Gutschrift in Höhe des Warenwerts, abzüglich einer Wiedereinlagerungsgebühr, bei Ware die einer
Haltbarkeitsdauer unterliegt, in Höhe des Zeitwerts. Wir sind berechtigt, mit Gutschriftbeträgen
uneingeschränkt aufzurechnen.
2. Die Wiedereinlagerungsgebühr beträgt pro Artikel pauschal 10
% des Wertes der zurückgenommenen Ware, sofern nicht ein anderer Wert anlässlich der Rücknahme vereinbart wird.
§ 12 Eigentumsvorbehalt, Versicherungspflicht
1. Der Liefergegenstand bleibt bis
zum Ausgleich der uns aufgrund des Kauf- bzw. Werkvertrages zustehenden Forderungen unser Eigentum. Ist der
Kunde ein Kaufmann, behalten wir uns das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zum Eingang aller
Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung vor.
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des
Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die unter
Eigentumsvorbehalt stehende Ware herauszuverlangen. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Wir sind nach
der Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt. Der Kunde ist verpflichtet, uns die
Differenz zwischen Kaufpreis und Verwertungserlös zu ersetzen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche
gegen den Kunden bleibt darüber hinaus vorbehalten.
3. Der Kunde ist berechtigt, die
Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch
bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages der von ihm geschuldeten Forderung
(einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte
erwachsen, unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft
worden sind. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Kunde auch nach der Abtretung
ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten
uns, die Forderungen nicht selbst einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen
vertragsgemäß nachkommt und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Ist einer
der letztgenannten Umstände eingetreten, hat der Kunde auf unser Verlangen uns gegenüber alle Angaben zu
machen, die zum Einzug der abgetretenen Forderung erforderlich sind, und die dazugehörigen
Unterlagen auszuhändigen sowie den betreffenden Schuldnern (Dritten) die Abtretung
mitzuteilen.
4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Kunden wird stets für uns
vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben
wir das Miteigentum an der Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen
verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
5. Werden die Liefergegenstände mit anderen,
uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache
im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Kunde verwahrt
das Miteigentum für uns.
6. Der Kunde darf die Liefergegenstände weder verpfänden noch
zur Sicherheit übereignen. Entsteht eine solche Sicherungsübereignung bereits bei Lieferung der Ware (z.B.
aufgrund der Sicherungsübereignung eines gesamten Warenlagerbestandes) oder bei Pfändungen sowie
Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und
uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich
sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter sind auf unser Eigentum hinzuweisen. Abschlüsse
von Finanzierungsverträgen, die die Übereignung unserer Vorbehaltsware beinhalten, (z.B. Sale- and
Lease-Back- Verträge) bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung, außer der Vertrag verpflichtet
das Finanzierungsinstitut unwiderruflich, den Kaufpreis unmittelbar an uns
zu zahlen.
7. Für den Fall, dass der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden
Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, sind wir verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten auf
Verlangen des Kunden insoweit freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. 8.
Der Kunde muss die Vorbehaltsware mindestens in Höhe des Kaufpreises gegen alle üblichen Verlustrisiken bei
einer Versicherungsgesellschaft mit Sitz in Deutschland versichern, getrennt lagern, pfleglich behandeln und
auf unseren Wunsch hin kennzeichnen. Ansprüche aus einem Schadensfall gegen die Versicherung werden
bereits jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung an. Auf
unser Verlangen hat uns der Kunde darüber hinaus deutschsprachige Exemplare des Versicherungsvertrages
oder eine deutschsprachige Versicherungsbestätigung in Kopie zu übergeben.
§ 13 Datenschutz
Wir speichern, verarbeiten und nutzen personenbezogene Daten des Auftraggebers zur ordnungsgemäßen Auftragserfüllung und für eigene Zwecke. Dazu setzen wir auch automatische Datenverarbeitungsanlagen ein.
Zur Erfüllung der Datensicherungsanforderungen haben wir technisch-organisatorische Maßnahmen getroffen, die die Sicherheit der Datenbestände und der Datenverarbeitungsabläufe im Hinblick auf Art. 24 DSGVO sowie Art. 32 DSGVO gewährleisten. Die mit der Verarbeitung beschäftigten Mitarbeiter sind auf den Datenschutz verpflichtet und gehalten, sämtliche Datenschutzbestimmungen strikt einzuhalten.
Jede Verarbeitung von personenbezogenen Daten unterliegt der Datenschutzerklärung. Unsere Datenschutzerklärung
finden Sie auf unserer Internetpräsenz unter: www.tiptop-industrie.at.
Jeder Kunde ist als
Datenverantwortlicher darüber hinaus eigenständig für die Einhaltung der jeweilig in seinem Land
gültigen Datenschutzgesetzgebung verantwortlich
§ 14 Schlussbestimmungen
1. Bei allen sich aus dem
Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Gerichtsstand Linz, wenn der Kunde Kaufmann,
eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Wir sind
auch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden zu klagen, wenn der Kunde ein Kaufmann ist.
2.
Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher
Sachen (insbesondere UN-Kaufrecht) und des Internationalen Privatrechts, auch wenn der Kunde seinen
Firmensitz im Ausland hat. Zwischen den Parteien wird für die gesamte Dauer ihrer vertraglichen Beziehungen
Deutsch als Vertragssprache vereinbart.
3. Wir sind grundsätzlich nicht bereit
und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor
einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
4. Sollten einzelne Bestimmungen des
Vertrages mit dem Kunde einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam
sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder
teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem
der unwirksamen möglichst nahe kommt.
Stand: August 2022
Deutsch
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